In der Bad Salzufler Fußgängerzone wurden die Verkehrsteilnehmer auf die bestehenden Verkehrsregelungen aufmerksam gemacht.
Außerhalb der Lieferzeiten von 10.30 Uhr bis 18.30 Uhr ist das Befahren der Fußgängerzone generell verboten. „Ein Verstoß ist kein Kavaliersdelikt und wird in Zukunft mit einem Bußgeld geahndet“, erklärt Dieter Krüger von der Polizei. Mit zwei Teams haben sich Polizei und Straßenverkehrsbehörde der Stadt heute an neuralgischen Punkten positioniert, in persönlichen Gesprächen die aktuellen Regelungen erklärt und auf die bußgeldrechtliche Konsequenzen hingewiesen. In begründeten Einzelfällen kann eine zeitlich begrenzte Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO außerhalb der Lieferzeiten erteilt werden. Dies gilt z. B. für Bewohner mit Stellplatz auf einem Anliegergrundstück, Handwerkertätigkeiten oder Umzugsarbeiten.
Pauschale Handwerkerparkausweise hingegen haben in der Fußgängerzone keine Gültigkeit. Bei der Freigabe für den Radverkehr gilt die Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit sowie die Rücksichtnahme auf den Fußgängerverkehr. Es darf keine Behinderung oder Gefährdung von Fußgängern erfolgen.
Soweit erforderlich, gilt für den Radfahrer die Wartepflicht. „Der schwächere Verkehrsteilnehmer hat immer Vorrang“ so Heike Preß von der Straßenverkehrsbehörde der Stadt Bad Salzuflen.