Von Rechtsanwalt Guido Lipinski
Ärzte, Arbeitgeber, Hotels, Produkte und auch fast jedes Unternehmen können im Netz irgendwo beurteilt werden. Solange die Beurteilungen gut sind, ist dies sicher problemlos, aber was ist mit schlechten Bewertungen? Darf man diese äußern und muss sie der Kritisierte hinnehmen?
Zum Zwecke des Verbraucherschutzes muss es ein Unternehmer aushalten, dass über seine Geschäftstätigkeit im Internet berichtet wird und Bewertungen abgegeben werden. Allerdings hat der Kritisierte gegen den Betreiber der Webseite einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch, also einen Anspruch auf Löschung und zukünftige Unterlassung der Äußerung, wenn die Kritik unwahr oder beleidigend ist. Ob eine Aussage beleidigend ist, kann ohne Weiteres anhand objektiver Kriterien beantwortet werden. Bei Behauptungen stellt sich die Frage, ob diese bewiesen werden können. Die sogenannte Beweislast trägt dabei der, der die Behauptung aufstellt oder veröffentlicht. Also muss der Webseitenbetreiber beweisen, dass die geäußerte Kritik begründet ist. Kann er dies nicht, was häufig der Fall sein dürfte, muss er sie löschen.
Wenn Sie also im Internet Bewertungen abgeben wollen, dann sollten diese der Wahrheit entsprechen und beweisbar sein. Wenn Sie sich im Internet ungerechtfertigt kritisiert sehen, fordern Sie den Betreiber der Webseite zur Löschung auf!