Von Rechtsanwalt Guido Lipinski
Mit dieser Frage durfte sich das Verwaltungsgericht Aachen beschäftigen. Es kam zu dem Ergebnis, dass ein Erotik-Chat nicht mit der Tätigkeit als Beamter vereinbar sei. Ursprünglich hatte das Land NRW zwei verheirateten Justizvollzugsbeamten die Genehmigung dafür erteilt, neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit eine Internetplattform zu betreiben. Diese Nebentätigkeit war erstaunlich lukrativ, so konnten die Beamten mit ihren zwölf freien Mitarbeiterinnen, die zur Kontaktanbahnung zur Verfügung standen, im Jahr 2013 über 71.000 Euro Gewinn erwirtschaften.
Das Land NRW bemerkte später, dass die Internetplattform ein Erotik-Chat war und widerrief die Erlaubnis zu dieser Nebentätigkeit. Dagegen klagten die Beamten. Die Klage wurde abgewiesen, da das Verwaltungsgericht Aachen meinte, die beiden Justizvollzugsbeamten würden sich in ihrer beruflichen Tätigkeit angreifbar machen. So drohe, wenn die Inhaftierten von dem Erotik-Chat erfuhren, ein Autoritätsverlust. Außerdem war aus Sicht des Gerichts eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen gegeben, da die Einnahmen aus dem Nebenverdienst höher waren als die Beamtenbezüge. Letzteres ließe darauf schließen, dass der zeitliche Gesamtumfang der Nebentätigkeit deutlich höher liege, als der ursprünglich genehmigte. Eine moralische Bewertung gab das Gericht übrigens ausdrücklich nicht ab.