Von Rechtsanwalt Guido Lipinski
Wer einen neuen Telefonanschluss benötigt, muss diesen von seinem Telefonanbieter installieren lassen. Gerne erklären die Telekommunikationsunternehmen dann, dass der Techniker zwischen 8 und 16 Uhr (oder in ähnlichen Zeitkorridoren) käme – selbstverständlich immer an einem Werktag, an dem man arbeiten muss. Sind acht Stunden überhaupt angemessen als Bereitstellungszeitraum für eine Installation, die regelmäßig nur wenige Minuten dauert?
Nein! Dieser Auffassung war zumindest das Amtsgericht Bremen (Urteil vom 14. März 2013, Az. 9 C 481/12), das Schadenersatzansprüche eines Telefonanbieters ablehnte. Das Unternehmen war der Auffassung, der Kunde befände sich im Annahmeverzug, weil er nicht den ganzen Tag auf den Techniker gewartet habe. Das Gericht hingegen war der Auffassung, dass es dem Kunden nicht zumutbar sei, bis zu acht Stunden für den Techniker zur Verfügung zu stehen und einen Arbeits- bzw. Urlaubstag für die Installation zu opfern. Was hingegen als angemessene Wartezeit angesehen werden kann, ließ das Gericht offen. Ein nachvollziehbares Urteil, denn bei vernünftiger, kundenorientierter Planung kann man sicher einen kürzeren Korridor angeben. Aber Vorsicht! Was ein Amtsgericht entscheidet muss ein anderes Amtsgericht nicht genauso sehen und einen neuen Anschluss bekommen Sie sowieso nur, wenn der Techniker sie auch irgendwann antrifft.